Allgemeine Vertragsbedingungen des Vereins Salzburger Jugendherbergswerk

1. Allgemeines

A) Die allgemeinen Vertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem der Verein Salzburger Jugendherbergswerk in Anlehnung an die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen üblicherweise mit seinen Gästen Beherbergungsverträge abschließt. Sondervereinbarungen sind zulässig, bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.


2. Vertragspartner

A) Als Vertragspartner des Beherbergers, kurz SJHW genannt, gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.

B) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.


3. Vertragsabschluss, Anzahlung

A) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch das SJHW zustande.

B) Der Gast hat bis zu dem in der Reservierungsbestätigung angeführten Zeitpunkt eine Anzahlung in der angegebenen Höhe zu leisten.


4. Beginn und Ende der Beherbergung

A) Der Gast hat das Recht, die zugesagten Räume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages zu beziehen.

B) Das SJHW hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 20.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ausdrücklich mit der jeweiligen Hausleitung ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

C) Wird ein Zimmer erstmalig von 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

D) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tage der Abreise bis 10.00 Uhr freizumachen.


5. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag

A) Bis spätestens 4 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens 4 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes beim Vertragspartner schriftlich eingelangt sein.

B) Innerhalb von 4 Monaten und bis 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag unter Entrichtung einer Stornogebühr von 25 % des bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten jeweiligen Gesamtpreises von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes beim Vertragspartner schriftlich eingelangt sein.

C) Innerhalb 1 Monates bis 4 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß von 50 % des bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten jeweiligen Gesamtpreises zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss spätestens 4 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes beim Vertragspartner schriftlich eingelangt sein.

D) Erfolgt die einseitige Auflösung des Herbergsvertrages später als 4 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes, so ist eine Stornogebühr im Ausmaß von 100 % des bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten jeweiligen Gesamtpreises zu bezahlen.

E) Das SJHW hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 20.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. Der Gast ist in diesem Falle zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt.

F) Bei Reisegruppen sowie Gruppen jeglicher Art wird am Ankunftstag bei einer mehr als 10%igen Unterschreitung der ursprünglich angegeben Personenzahl eine Stornogebühr in anteiligem Ausmaß verrechnet. Stornogebühren betreffend den eigentlichen Beherbergungsvertrag bleiben davon unberührt.

G) Dem SJHW obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§1107 ABGB).


6. Beistellung einer Ersatzunterkunft

A) Das SJHW kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.


7. Rechte des Gastes

A) Durch den Abschluss des Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der zugesagten Räume, der Einrichtungen des SJHW, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind und auf die übliche Bedienung.

B) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages zu beziehen.


8. Pflichten des Gastes

A) Vor Beginn der Beherbergung ist das vereinbarte Entgelt – bzw. bei vorangegangener Anzahlung der noch ausstehende Restbetrag – zu bezahlen. Das SJHW ist nicht verpflichtet bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.

B) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des SJHW einzuholen.

C) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den das SJHW oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleiden, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt das SJHW in Anspruch zu nehmen.


9. Rechte des SJHW

A) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgeltes oder ist er damit im Rückstand, so steht dem SJHW das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzuhalten (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht).

B) Das SJHW hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgeltes das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers).


10. Pflichten des SJHW

A) Das SJHW ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

B) Sonderleistungen werden vom SJHW gesondert ausgezeichnet.

C) Die ausgezeichneten Preis haben alle Inklusivpreise zu sein mit Ausnahme der Ortstaxe und Tourismusförderungsbeitrag.


11. Haftung des SJHW

A) Das SJHW haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.

B) Darüber hinaus haftet das SJHW als Verwahrer für die von den Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 220,-- sofern das SJHW nicht beweist, dass der Schaden weder durch das SJHW oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet, noch durch Fremde, im Haus aus- und eingehende Personen, verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet das SJHW für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag Euro110,-, es sei denn, dass sie diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung übernommen haben, oder dass der Schaden von ihnen selbst oder ihren Dienstnehmern verschuldet wurde und sie daher unbeschränkt haften. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des SJHW stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hierfür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff ABGB)


12. Tierhaltung

A) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

B) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).


13. Verlängerung der Beherbergung

A) Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des SJHW.


14. Beendigung der Beherbergung

A) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist das SJHW berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem SJHW obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen. Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugsprozente).

B) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 10.00 Uhr räumt, ist das SJHW berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.

C) Das SJHW ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblichen nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern oder den Mitarbeitern des SJHW das Zusammenwohnen verleidet.
b) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.

D) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu vertretendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. Das SJHW ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass sie aus dem Ereignis keinen Gewinn ziehen. (§1447 ABGB)


15. Gerichtsstandvereinbarung

(1) Für alle Streitigkeiten aus einem zwischen dem SJHW und dem Gast und/oder dem Besteller abgeschlossenen Beherbergungsvertrag gilt die Zuständigkeit des jeweils sonst sachlich zuständigen Gerichtes in 5020 Salzburg als vereinbart. Der Gerichtsstand ist demnach für alle Streitigkeiten immer in Salzburg.

Allg. Vertragsbedingungen (PDF, 530kB)